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Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti · Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

§ 1 Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti

Zweck des Abkommens

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Seiten die Anerkennung der in den Hochschulen erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.

(2) Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrechtlichen Regelungen auf beiden Seiten.