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Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti · Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

§ 6 Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti

Zulassung österreichischer Absolventinnen und Absolventen zur Promotion an chinesischen Universitäten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Inhaberinnen und Inhaber eines Diplom- oder Magistergrades österreichischer Universitäten oder Fachhochschulen können zu einem Promotionsverfahren in der Volksrepublik China zugelassen werden.

(2) Die chinesischen Universitäten prüfen jeweils, ob Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Diplom- oder Magistergrad österreichischer Universitäten oder Fachhochschulen die Aufnahmeprüfungen für das Promotionsprogramm und die volle Absolvierung des Promotionsstudiums erlassen werden können und unmittelbar wie in Österreich mit der Anfertigung der Dissertation begonnen werden kann.

(3) Inhaberinnen und Inhaber eines österreichischen Bakkalaureatsgrades mit überdurchschnittlichem Ergebnis können in der Volksrepublik China nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Universitäten zu Aufnahmeprüfungen für das Promotionsstudium zugelassen werden.