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Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenz · Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

§ 33 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 33

Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Grenzübertritt

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Abschnitt I und die Artikel 31 und 32 sind unkündbar. Jeder Vertragsstaat kann die übrigen Bestimmungen zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung tritt zwei Jahre nach Eingang einer diesbezüglichen Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes eintreten.