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Zivilrechtsübereinkommen über Korruption · Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

§ 2 Zivilrechtsübereinkommen über KorruptionBestimmung des Begriffs „Korruption“

Artikel 2

Van krachtOfficiële tekst

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet „Korruption” das unmittelbare oder mittelbare Fordern, Anbieten, Gewähren, Annehmen oder Inaussichtstellen von Bestechungsgeldern oder eines anderen ungerechtfertigten Vorteils, das die Erfüllung der dem Begünstigten obliegenden Pflichten beeinträchtigt oder dazu führt, dass er sich nicht wie geboten verhält.