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GuK-WV · Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

§ 5 GuK-WVLehrtätigkeit

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Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern,

2. Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Prüfungen,

3. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,

4. Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie

5. pädagogische Betreuung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung.