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Soziale Sicherheit (Rumänien) · Soziale Sicherheit (Rumänien)

§ 24 Soziale Sicherheit (Rumänien)

Berechnung der rumänischen Teilleistung

Van krachtOfficiële tekst

Besteht nach den rumänischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige rumänische Träger die Höhe der zu gewährenden Leistung ausschließlich auf Grund der nach den rumänischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des während der Geltung der rumänischen Rechtsvorschriften erzielten Einkommens festzustellen.