JKAB-V · Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
§ 4 JKAB-V
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.
Verwijst naar
- JKAB-V Art. 44
- JKAB-V Art. 59
- JKAB-V § 8