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VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

§ 7 VERA-VKonsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

Van krachtOfficiële tekst

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28

(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend den Anlagen A1e und B1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2026-01-01