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Schutz von militärisch klassifizierten I · Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

§ 12 Schutz von militärisch klassifizierten I

Verlust oder unberechtigte Weitergabe von militärisch klassifizierten Informationen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung durch Verlust oder des Verdachts der Weitergabe militärisch klassifizierter Informationen an eine unbefugte Dritte Partei wird die Empfangende Partei die andere Partei unverzüglich informieren.

(2) Die Empfangende Partei wird unverzüglich (wenn erforderlich mit Unterstützung der Übermittelnden Partei) und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften eine Untersuchung in die Wege leiten. Die Empfangende Partei wird die Übermittelnde Partei ehest möglich über die Umstände, das Resultat und etwaige getroffene Maßnahmen informieren.