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Schutz von militärisch klassifizierten I · Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

§ 4 Schutz von militärisch klassifizierten I

Zuständige Sicherheitsbehörde/-dienststelle

Van krachtOfficiële tekst

Die Parteien werden einander die jeweilige Sicherheitsbehörde/-dienststelle, die für den Schutz militärisch klassifizierter Informationen zuständig und für die Umsetzung dieser Vereinbarung als auch für jedwede künftige Änderung der Umsetzung der Vereinbarung verantwortlich ist, zur Kenntnis bringen.