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Erstellung von Indizes der Preisentwickl · Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 13 Erstellung von Indizes der PreisentwicklPflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Van krachtOfficiële tekst

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind

1. von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen und

2. von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten

unentgeltlich und, wenn in elektronisch lesbarer Form vorhanden, elektronisch zu übermitteln.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2015-08-14