Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

VOEG · Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

§ 13 VOEGÜbergang von Ersatzansprüchen

4. Abschnitt Forderungsübergang

Van krachtOfficiële tekst

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach § 5 oder § 8a erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 16a Abs. 4.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2023-12-23