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BTÜ-V · Bluetongue-Überwachungsverordnung

§ 9 BTÜ-VVorgangsweise nach Feststellung von Hinweisen auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren

2. Abschnitt Überwachungsprogramm

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Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anordnen. Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.