Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

BKommGebV · Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

§ 3 BKommGebVVerteilung der Kommissionsgebühren auf mehrere Beteiligte

Van krachtOfficiële tekst

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.