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GSG · Gewebesicherheitsgesetz

§ 34 GSGAutomationsunterstützter Datenverkehr

Van krachtOfficiële tekst

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 33 Abs. 1 sammeln und diese zu übermitteln an

1. das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,

2. die Europäische Kommission und

3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.