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Abkommen über den gegenseitigen Schutz k · Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

§ 9 Abkommen über den gegenseitigen Schutz k

Vernichtung

Van krachtOfficiële tekst

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe „STRENG GEHEIM/PRÍSNE TAJNÉ“ dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.