§ 13 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn
F)
Die Berechtigungen betreffende Bestimmungen
Die Rechte für die Nutzung der Wasserkräfte werden für das Staatsgebiet jedes Vertragsstaates durch die hiefür zuständigen Behörden verliehen.
F)
Die Berechtigungen betreffende Bestimmungen
Die Rechte für die Nutzung der Wasserkräfte werden für das Staatsgebiet jedes Vertragsstaates durch die hiefür zuständigen Behörden verliehen.