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Höhe der Vergütung für die Einhebung der · Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

§ 1 Höhe der Vergütung für die Einhebung der

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Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.