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Beförderung von Personen im Kraftfahrlin · Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)

§ 9 Beförderung von Personen im KraftfahrlinBetriebsdatenmeldungen

Artikel 9

Van krachtOfficiële tekst

Der Unternehmer ist verpflichtet in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat der Heimatbehörde zu melden:

–

die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

–

die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

–

die eingesetzten Busse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.