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Abkommen über die infrastrukturelle Zusa · Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

§ 4 Abkommen über die infrastrukturelle Zusa

Artikel 4

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jedes Projekt, das im Rahmen dieses Abkommens umgesetzt wird, Gegenstand eines separat abzuschließenden Vertrages sein wird.

(2) Für den Abschluss von Verträgen, wie sie im vorstehenden Absatz vorgesehen sind, werden die von den österreichischen Partnern vorgelegten Vorschläge und Angebote entsprechend ihrer Konkurrenzfähigkeit zu den auf dem internationalen Markt vorherrschenden Bedingungen, insbesondere hinsichtlich des Preises, der Zahlungsbedingungen, der Ausführungs- und Lieferfristen, der Ausführungstiefe, des Umfanges und der Qualität der Lieferungen und Leistungen bewertet werden.