§ 2 Abkommen über den Austausch und gegensei
KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
(1) Die Parteien legen die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen fest:
Republik Österreich:
Republik Lettland:
Englische Entsprechung:
STRENG GEHEIM
SEVIŠĶI SLEPENI
TOP SECRET
GEHEIM
SLEPENI
SECRET
VERTRAULICH
KONFIDENCIĀLI
CONFIDENTIAL
EINGESCHRÄNKT
DIENESTA VAJADZĪBĀM
RESTRICTED
(2) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.
(3) Im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstandene oder vervielfältigte klassifizierte Informationen werden ebenso gemäß Absatz 2 dieses Artikels gekennzeichnet.
(4) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Jede Änderung oder Aufhebung ist dem Empfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.