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EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

§ 82 EisbBBVWeichenbereich

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Als Beginn des Weichenbereiches gilt der Standort des den Weichenbereich deckenden Hauptsignals,

in Bahnhöfen mit Trapeztafel die erste befahrene Weiche.

Als Ende des Weichenbereiches gilt grundsätzlich das nächsterreichte Hauptsignal der Betriebsanlage; folgt kein Hauptsignal mehr, die letzte befahrene Weiche dieser Betriebsanlage.

(2) Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h einzuhalten, sofern keine abweichende Geschwindigkeit signalisiert wird oder eine geringere örtlich zulässige Geschwindigkeit einzuhalten ist.