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Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung · Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

§ 8 Transportbetontechnik-AusbildungsordnungTechnologie

Theoretische Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Apparate und Anlagen zur Rohstoffgewinnung und -aufbereitung,

2. Verfahren der Betonherstellung,

3. Apparate und Anlagen der Betonherstellung,

4. Arbeitssicherheit,

5. Umweltschutz.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.