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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 28 SchiffAVNiedergänge und Einstiegluken

3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

Van krachtOfficiële tekst

(1) Niedergänge und Einstiegluken zu Unterkunfts- und Betriebsräumen dürfen nicht im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen.

(2) Niedergänge und Einstiegsluken sind abzusichern, wenn sie im Bereich von Winden oder Schleppseilen liegen.