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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 52 SchiffAVLukendeckel

4. Abschnitt Schifffahrtsanlagen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.

(2) Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2012-07-01