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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 14 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanZusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte

IV. Bildung der Schiedsgerichte römisch vier. Bildung der Schiedsgerichte

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei der Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung – bei sonstiger Nichtigkeit (§ 53) – anwesend sein.

(2) Tritt vor der Fällung des Schiedsspruchs eine Änderung in der Person eines der Schiedsrichter ein (§ 17 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung in der geänderten Zusammensetzung unter Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolls erneut durchzuführen.

(3) Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2010-01-01