BGewV · Badegewässerverordnung
§ 1 BGewVGeltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Becken gemäß § 2 Abs. 6 des Bäderhygienegesetzes,
2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß § 2 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes).
(3) Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-07-11