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Militärische Geoinformationen (USA) · Militärische Geoinformationen (USA)

§ 6 Militärische Geoinformationen (USA)

VERKAUF UND WEITERGABE AN DRITTPARTEIEN

Van krachtOfficiële tekst

Die Parteien haben GEOINT-Information, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder hergestellt wird, nicht an eine Drittpartei zu verkaufen, noch das Anrecht darauf zu übertragen oder sie zugänglich zu machen oder den Besitz davon und von damit verbundenen Materialien bzw. Ausrüstung zu übertragen, außer in Übereinstimmung mit einer Durchführungsvereinbarung oder wenn sonst eine schriftliche Ermächtigung von der bereitstellenden Partei vorliegt.