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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

§ 8 Abkommen über den Austausch und gegensei

ARTIKEL 8 VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

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(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung Klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Als GEHEIM / SALAJANE / SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt. Als STRENG GEHEIM / TÄIESTI SALAJANE / TOP SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden vom Empfänger nicht vervielfältigt oder übersetzt.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.