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Protokoll über Schadstofffreisetzungs- u · Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

§ 4 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- uKernelemente eines Systems von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern

Artikel 4

Van krachtOfficiële tekst

In Übereinstimmung mit diesem Protokoll richtet jede Vertragspartei ein öffentlich zugängliches nationales Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister ein und unterhält es; dieses Register

a) ist hinsichtlich der Meldungen zu Punktquellen betriebseinrichtungsspezifisch;

b) ist geeignet, Meldungen zu diffusen Quellen aufzunehmen;

c) ist schadstoffspezifisch beziehungsweise abfallspezifisch;

d) ist medienübergreifend und differenziert zwischen Freisetzungen in Luft, Boden und Wasser;

e) enthält Informationen über Verbringungen;

f) beruht auf regelmäßigen obligatorischen Meldungen;

g) beinhaltet standardisierte, zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardisierter Meldeschwellen und sieht allenfalls in begrenztem Umfang Vertraulichkeit der Daten vor;

h) ist zusammenhängend und so ausgestaltet, dass es benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich ist, einschließlich in elektronischer Form;

i) ermöglicht die Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Entwicklung und Änderung und

j) besteht aus einer strukturierten, computergestützten Datenbank oder mehreren miteinander verbundenen Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden.