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FGTV 2010 · Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§ 17 FGTV 2010Verbot des Überfahrens und Überbauens

5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen

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Erdgedeckte Flüssiggasbehälter dürfen weder durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger überfahrbar noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. Erfordern die räumlichen Verhältnisse, dass Teile des Flüssiggasbehälters unter betriebseigenen Verkehrswegen liegen und daher überfahren werden müssen, dann muss durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine zusätzlichen Belastungen auf den Flüssiggasbehälter ausgeübt werden.