Treibstoffproben-Kostenverordnung · Treibstoffproben-Kostenverordnung
§ 3 Treibstoffproben-KostenverordnungPauschalbeträge
(1) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Dieselkraftstoffprobe beträgt 722 Euro.
(2) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Ottokraftstoffprobe beträgt 855 Euro.