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Automatische Anerkennung von in Österrei · Automatische Anerkennung von in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Human- und Tierarzneimitteln in Liechtenstein

§ 4 Automatische Anerkennung von in Österrei

Verwaltungsmaßnahmen österreichischer Behörden

Van krachtOfficiële tekst

(1) Liechtenstein wendet die Bescheide der zuständigen österreichischen Behörde im Rahmen der von diesem Abkommen umfassten Zulassungen bzw. Registrierungen von Arzneimitteln an. Insbesondere betrifft dies die Entscheidungen hinsichtlich der Vorgaben zur Fachinformation, Kennzeichnung und Gebrauchsinformation, zur Einstufung des Arzneimittels sowie zur Pharmakovigilanz.

(2) Die Informationspflichten gegenüber der Europäischen Arzneimittel-Agentur, den bei ihr eingerichteten Ausschüssen für Human- und Tierarzneimittel, sowie dem Ständigen Ausschuss werden ausschließlich von der österreichischen Behörde wahrgenommen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2016-12-01