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E-ControlG · Energie-Control-Gesetz

§ 3 E-ControlGErrichtung der Regulierungsbehörde

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Sitz dieser Anstalt ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Sie ist ein Unternehmen im Sinn des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897 , und ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2025-12-24