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Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplo · Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

§ 9 Visumsfreiheit für die Inhaber von DiploÄnderung

Artikel 9

Van krachtOfficiële tekst

Dies Abkommen kann, falls erforderlich, von den Vertragsparteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Eine solche Änderung oder Ergänzung kann insbesondere eine Verlängerung der in Artikel 1 genannten Fristen enthalten. Die Änderung oder Ergänzung tritt an dem von den Parteien dazu bestimmten Tag in Kraft.