§ 13 Übereinkommen des Europarates über die V
Regelung durch zwischenstaatliche Vereinbarung
Wo dies zweckmäßig ist, bemühen sich betroffene Staaten, Fragen der Staatsangehörigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Vermeidung der Staatenlosigkeit, durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung zu regeln.