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SprLV · Sprengmittellagerverordnung

§ 2 SprLVBegriffsbestimmungen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln: die Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 8 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004 ;

2. Unterirdisches Lager: in Gesteins- oder Bodenformationen eingebettete Lager oder Nischen;

3. Ortsbewegliches Lager: ein Lager, das nicht fest mit dem Untergrund verbunden ist und in der Absicht errichtet wird, es örtlich zu versetzen.