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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich · Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

§ 13 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 13.

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe.

Van krachtOfficiële tekst

In allen Fällen, in denen das Ersuchen nicht erledigt wird, ist das ersuchende Gericht hievon unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im Falle der Weiterleitung an ein anderes Gericht unter Bekanntgabe dieses Gerichtes, im Falle der Ablehnung unter Angabe des Grundes.