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Übereinkommen über den Schutz und den Au · Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

§ 7 Übereinkommen über den Schutz und den Au

Artikel 7

Van krachtOfficiële tekst

Ist ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der Generaldirektor der ESA oder ein Mitglied des Personals oder Sachverständiger der ESA an einem Gerichtsverfahren betreffend die unbefugte Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen beteiligt, so ist der Mitgliedstaat, der Rat beziehungsweise der Generaldirektor nach Artikel XIV Absatz 2, Artikel XXI Absätze 1 und 2 und Artikel XXIV der Anlage I des ESA-Übereinkommens zur Aufhebung der Immunität verpflichtet.