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Soziale Sicherheit (Montenegro) · Soziale Sicherheit (Montenegro)

§ 30 Soziale Sicherheit (Montenegro)

Zahlungsverkehr

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder in einer anderen konvertierbaren Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.