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Schutz von Kindern · Schutz von Kindern

§ 53 Schutz von KindernArtikel 53

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen Kapitel römisch sechs Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

(2) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen anzuwenden, die getroffen wurden, nachdem es im Verhältnis zwischen dem Staat, in dem die Maßnahmen getroffen wurden, und dem ersuchten Staat in Kraft getreten ist.