§ 0 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
StF: BGBl. III Nr. 57/2011
BGBl. III Nr. 41/2022
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits
(nachstehend Parteien ),
haben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex),
Folgendes vereinbart:
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 5. April 2011 in Kraft getreten.