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Grundausbildung für die Bediensteten der · Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

§ 6 Grundausbildung für die Bediensteten derAllgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung

2. Abschnitt Gestaltung der Grundausbildung

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(1) Die Grundausbildung dauert rund zwölf Monate, wobei diese Dauer durch Anrechnungen (§ 3 Abs. 3, § 9 Abs. 6) verkürzt wird. Sie soll spätestens mit dem Ende des vierten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein und besteht aus folgenden Elementen:

1. Strukturierte Praxiseinführung;

2. Einstiegscurriculum;

3. Theoretische Ausbildung;

4. Praktische Ausbildung.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, können die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie jener des e-Learnings) gestaltet werden.