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Abkommen über die Zusammenarbeit im Bere · Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

§ 1 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bere

Gegenstand des Abkommens

Van krachtOfficiële tekst

1. Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für:

(a) freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei oder auf diplomatischem Wege durch den Einsatz von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, der Zusendung von Material oder der Zurverfügungstellung von Informationen gewährt werden sollen,

(b) die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und

(c) den Austausch von Informationen.

2. Dieses Abkommen gilt nicht für Situationen, zu denen es aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen gekommen ist.