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Übereinkommen des Europarats zum Schutz · Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

§ 3 Übereinkommen des Europarats zum Schutz

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Kind“ eine Person unter achtzehn Jahren;

b) schließt der Ausdruck „sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch von Kindern“ die Verhaltensweisen nach den Artikeln 18 bis 23 dieses Übereinkommens ein;

c) bedeutet „Opfer“ ein Kind, das sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt ist.