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Übereinkommen des Europarats zum Schutz · Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

§ 49 Übereinkommen des Europarats zum Schutz

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 49 – Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.