ÖSG 2012 · Ökostromgesetz 2012
§ 16 ÖSG 2012Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht
1. Abschnitt Allgemeine Kontrahierungspflicht
(1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt
1. für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas
15 Jahre,
2. für alle anderen Ökostromtechnologien
13 Jahre,
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 150/2021 )
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-07-28
Verwijst naar
- ÖSG 2012 § 12
- ÖSG 2012 Art. 2
- ÖSG 2012 § 37