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Weltraumgesetz · Weltraumgesetz

§ 1 WeltraumgesetzAnwendungsbereich

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Weltraumaktivitäten anzuwenden, die

1. auf österreichischem Staatsgebiet,

2. auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder

3. von einem Betreiber, der österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist,

durchgeführt werden.

(2) Auf privatrechtliche Ansprüche ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts österreichisches Recht maßgebend ist.