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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 25 Prüfungsordnung BMHSKlausurprüfung

1. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges)

Van krachtOfficiële tekst

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

(1) Die Klausurprüfung umfasst:

1. Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a) „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder

b) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

3. eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.