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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 7 Prüfungsordnung BMHSPrüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)

1. Unterabschnitt Abschließende Arbeit

Van krachtOfficiële tekst

Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 3) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2024-11-01